{"id":13886,"date":"2020-03-15T09:20:00","date_gmt":"2020-03-15T08:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/christusnews.de\/site\/nach-sterbehilfe-urteil-aerztekammern-fordern-klare-regeln\/"},"modified":"2020-03-15T09:20:00","modified_gmt":"2020-03-15T08:20:00","slug":"nach-sterbehilfe-urteil-aerztekammern-fordern-klare-regeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/christusnews.de\/site\/nach-sterbehilfe-urteil-aerztekammern-fordern-klare-regeln\/","title":{"rendered":"Nach Sterbehilfe-Urteil: \u00c4rztekammern fordern klare Regeln"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe sind \u00c4rzte sind unsicher, ob sie ihren Patienten nun Hilfe zum Suizid leisten d\u00fcrfen. Die geltende Musterberufsordnung verbietet es ihnen. Doch die k\u00f6nnte auf dem \u00c4rztetag im Mai kippen.<\/p>\n<p>Hannover (epd). Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen f\u00fcr die Mediziner besch\u00e4ftigt derzeit intensiv die \u00c4rzteschaft. \u00abDiese Diskussionen werden sicherlich zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen \u00c4rztetag im Mai in Mainz f\u00fchren\u00bb, teilte die \u00c4rztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst (epd) in D\u00fcsseldorf mit. Inwieweit das Karlsruher Urteil eine Anpassung des \u00e4rztlichen Berufsrechts erforderlich mache, wird nach Angaben der Bundes\u00e4rztekammer (B\u00c4K) in deren Gremien beraten. In einer epd-Umfrage hoben die Landes\u00e4rztekammern vor allem hervor, dass \u00c4rzte auch nach dem h\u00f6chstrichterlichen Urteil nicht zur Beihilfe zum Suizid verpflichtet sind.<\/p>\n<p>Die Landes\u00e4rztekammer Niedersachsen sieht den Gesetzgeber und die Abgeordneten des Deutschen Bundestags \u00aberneut aufgefordert, das zu regeln, was sie eigentlich regeln wollten: das Verbot der sogenannten Sterbehilfevereine, welche gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Suizidbeihilfe anbieten\u00bb. Aus Sicht der s\u00e4chsischen \u00c4rztekammer sollte der Gesetzgeber \u00abinsbesondere Regelungen schaffen, die Sterbehilfeeinrichtungen verhindern\u00bb.<\/p>\n<p>In der Musterberufsordnung der Bundes\u00e4rztekammer hei\u00dft es in Paragraf 16: \u00ab\u00c4rztinnen und \u00c4rzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer W\u00fcrde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu t\u00f6ten. Sie d\u00fcrfen keine Hilfe zur Selbstt\u00f6tung leisten.\u00bb<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot organisierter Sterbehilfe zum Suizid gekippt. Die Richter erkl\u00e4rten die bisherige Regelung in Paragraf 217 Strafgesetzbuch f\u00fcr verfassungswidrig, weil sie das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht einschr\u00e4nke. Damit ebneten sie den Weg daf\u00fcr, Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung straffrei zu stellen. In der Urteilsbegr\u00fcndung hei\u00dft es w\u00f6rtlich: \u00abParagraf 217 Strafgesetzbuch verletzt Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten m\u00f6chten.\u00bb Geklagt hatten schwerstkranke Menschen, Sterbehilfe-Vereine und \u00c4rzte, weil sie im bisherigen Recht eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit sehen.<\/p>\n<p>Weitere Landes\u00e4rztekammern hoben hervor, dass auch zuk\u00fcnftig kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbstt\u00f6tung verpflichtet werden k\u00f6nne. So hat etwa die \u00c4rztekammer Sachsen-Anhalt \u00abpositiv die Feststellung des Gerichts aufgenommen, dass \u00c4rztinnen und \u00c4rzte keine Verpflichtung zur Suizidhilfe trifft\u00bb.<\/p>\n<p>Die \u00c4rztekammer Nordrhein betonte, Aufgabe von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten sei es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu sch\u00fctzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen. \u00abDie Beihilfe zum Suizid geh\u00f6rt damit auch in Zukunft ganz grunds\u00e4tzlich nicht zu den Aufgaben von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten.\u00bb<\/p>\n<p>Die \u00c4rztekammer Westfalen-Lippe forderte klarere Regeln des Gesetzgebers. So m\u00fcsse k\u00fcnftig deutlicher unterschieden werden zwischen dem Sterbewunsch eines nicht kranken Menschen und Situationen, in denen schwer kranke Patienten an der Grenze zwischen Leben und Tod durch \u00c4rzte palliativmedizinisch begleitet w\u00fcrden, erkl\u00e4rte die Kammer auf epd-Anfrage. \u00abEs ist Aufgabe des Gesetzgebers, hier f\u00fcr Klarheit zu sorgen &#8211; auch im Sinne eines klaren Handlungsrahmens f\u00fcr \u00c4rztinnen und \u00c4rzte.\u00bb<\/p>\n<p>Die Landes\u00e4rztekammer Rheinland-Pfalz sieht die Politik gefordert, die Selbstbestimmung \u00fcber das Ende des eigenen Lebens und m\u00f6gliche Einschr\u00e4nkungen rechtssicher zu gestalten. \u00abDie Gesellschaft als Ganzes muss zudem Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbstt\u00f6tung zu einer Normalisierung des Suizids f\u00fchrt\u00bb, hie\u00df es.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Landes\u00e4rztekammer Sachsen-Anhalt \u00ablegen Patienten fast ausnahmslos ihren Sterbewunsch ab, wenn sie palliativmedizinisch versorgt werden\u00bb. Daher sei es wichtig, dass eine ausreichende Palliativversorgung aller Patienten gew\u00e4hrleistet werde.<\/p>\n<p>Source: Kirche-Oldenburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe sind \u00c4rzte sind unsicher, ob sie ihren Patienten nun Hilfe zum Suizid leisten d\u00fcrfen. Die geltende Musterberufsordnung verbietet es ihnen. Doch die k\u00f6nnte auf dem \u00c4rztetag im Mai kippen. Hannover (epd). Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen f\u00fcr die Mediziner besch\u00e4ftigt derzeit intensiv die \u00c4rzteschaft. \u00abDiese Diskussionen werden sicherlich zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen \u00c4rztetag im Mai in Mainz f\u00fchren\u00bb, teilte die \u00c4rztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst (epd) in D\u00fcsseldorf mit. 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