{"id":14391,"date":"2020-04-29T09:15:00","date_gmt":"2020-04-29T07:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/christusnews.de\/site\/umsatzsteuerpflicht-fuer-kirchen-voraussichtlich-erst-2023\/"},"modified":"2020-04-29T09:15:00","modified_gmt":"2020-04-29T07:15:00","slug":"umsatzsteuerpflicht-fuer-kirchen-voraussichtlich-erst-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/christusnews.de\/site\/umsatzsteuerpflicht-fuer-kirchen-voraussichtlich-erst-2023\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Kirchen voraussichtlich erst 2023"},"content":{"rendered":"<p>Hannover (epd). Die Einf\u00fchrung der Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Kirchen und Kommunen wird voraussichtlich verschoben. Die Bundesregierung wolle dem Bundestag eine Verl\u00e4ngerung der Frist bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 vorschlagen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums in Berlin dem Evangelischen Pressedienst (epd). Durch die Reform m\u00fcssen Kirchengemeinden etwa f\u00fcr die Einnahmen auf Pfarrfesten, Basaren oder Gemeindefahrten k\u00fcnftig Umsatzsteuer entrichten.<\/p>\n<p>Die Gesetzes\u00e4nderung, mit der Deutschland eine EU-Richtlinie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung umsetzt, war bereits 2015 beschlossen worden. Wegen der Komplexit\u00e4t der Umstellung war den Kirchen und anderen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, wie etwa den Kommunen, eine sogenannte Optionsfrist bis zum 31. Dezember 2020 einger\u00e4umt worden. Bis dahin darf das alte Recht weiter angewendet werden.<\/p>\n<p>Auf Dr\u00e4ngen der Kommunen hatte sich der Bundesrat im Dezember f\u00fcr eine nochmalige Verschiebung des Inkrafttretens der Reform eingesetzt, um Rechtssicherheit bei der Anwendung der neuen Regeln herzustellen. Die Verl\u00e4ngerung der Frist, die der Bundestag noch beschlie\u00dfen muss, solle auch f\u00fcr die Kirchen gelten, erkl\u00e4rte der Sprecher des Finanzministeriums.<\/p>\n<p>Bislang wurden Kirchengemeinden nur in seltenen F\u00e4llen umsatzsteuerpflichtig. Durch den neuen Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes werden sie in Zukunft Unternehmern gleichgestellt. Auf alle Leistungen, die auch ein Unternehmer erbringen k\u00f6nnte &#8211; wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen &#8211; m\u00fcssen die Gemeinden Steuern zahlen.<\/p>\n<p>Ausnahmen gelten f\u00fcr T\u00e4tigkeiten \u00abim Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt\u00bb, zum Beispiel Nutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr Friedh\u00f6fe oder Kita-Beitr\u00e4ge. Auch f\u00fcr den Bereich \u00abVermittlung des christlichen Glaubens\u00bb gelten Befreiungsm\u00f6glichkeiten, das betrifft etwa Konfirmandenfreizeiten oder den Verkauf von Kerzen f\u00fcr ein Gebet in der Kirche. F\u00fcr Jugendarbeit oder Kirchench\u00f6re sieht das Umsatzsteuergesetz ebenfalls Befreiungsm\u00f6glichkeiten vor.<\/p>\n<p>Experten der Evangelischen Kirche in Deutschland und der katholischen Deutschen Bischofskonferenz sch\u00e4tzen, dass ein Viertel aller Gemeinden die \u00abKleinunternehmergrenze\u00bb von 22.000 Euro \u00fcberschreiten wird und tats\u00e4chlich Umsatzsteuer zahlen muss. Da aber alle Ums\u00e4tze k\u00fcnftig exakt dokumentiert werden m\u00fcssten, komme auf alle Gemeinden erheblicher Mehraufwand zu, f\u00fcrchten die Kirchen.<\/p>\n<p>Source: Kirche-Oldenburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hannover (epd). Die Einf\u00fchrung der Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr Kirchen und Kommunen wird voraussichtlich verschoben. 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