{"id":19921,"date":"2022-01-20T08:54:00","date_gmt":"2022-01-20T07:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/christusnews.de\/site\/einrichtungsbezogene-impfpflicht-verunsichert-sozialbranche\/"},"modified":"2022-01-21T10:17:18","modified_gmt":"2022-01-21T09:17:18","slug":"einrichtungsbezogene-impfpflicht-verunsichert-sozialbranche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/christusnews.de\/site\/einrichtungsbezogene-impfpflicht-verunsichert-sozialbranche\/","title":{"rendered":"Einrichtungsbezogene Impfpflicht verunsichert Sozialbranche\u00a0"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoPlainText\">Frankfurt a.M.\/Hannover (epd). Besch\u00e4ftigte der Gesundheits- und Sozialbranche m\u00fcssen bis zum 15. M\u00e4rz ihre Arbeitgeber dar\u00fcber informieren, dass sie zwei Mal geimpft sind oder einen g\u00fcltigen Genesenen-Nachweis haben. Alternativ m\u00fcssen sie eine medizinische Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung vorlegen. Tun sie das nicht, droht ihnen ein Besch\u00e4ftigungsverbot &#8211; mit un\u00fcbersehbaren Konsequenzen f\u00fcr sie selbst, aber auch f\u00fcr die soziale und medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung in Deutschland.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Nach der vom Bundestag am 10. Dezember beschlossenen Reform des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt ab 16. M\u00e4rz eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtsh\u00e4usern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Der ma\u00dfgebliche Paragraf 20a des Gesetzes enth\u00e4lt einige \u00abunbestimmte Rechtsbegriffe\u00bb, wie der Rechtsexperte des Landes-Caritasverbandes f\u00fcr Oldenburg, Klaus Brokamp, kritisiert. Es sei nicht klar abgegrenzt, f\u00fcr welche Einrichtungen der Sozialbranche die Impfpflicht gilt und f\u00fcr welche nicht, sagte er dem Evangelischen Pressedienst (epd).<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Weitere Fragen, die f\u00fcr die soziale Versorgung der Bev\u00f6lkerung in Deutschland zentral sind, sind derzeit v\u00f6llig offen. So ist unbekannt, wie hoch die Impfquote in der Sozial- und Gesundheitsbranche derzeit liegt, wie sehr sie etwa von der allgemeinen Impfquote der Gesamtbev\u00f6lkerung von knapp 73 Prozent abweicht.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Nach einer Umfrage der Caritas in Niedersachsen bei etwas mehr als 100 katholischen Sozialbetrieben sind nur in sechs Betrieben alle Besch\u00e4ftigten geimpft. Bei den bundesweit knapp 25.000 Besch\u00e4ftigten der Johanniter-Unfall-Hilfe ist nach Angaben der Bundesgesch\u00e4ftsstelle eine durchschnittliche Impfquote von mehr als&nbsp;80 Prozent erreicht. Ob die Johanniter auch nach dem 15. M\u00e4rz ihre Angebote mit dem dann noch zur Verf\u00fcgung stehenden Personal aufrechterhalten k\u00f6nnen, soll \u00abeine Detailabfrage kl\u00e4ren, die gerade durch die Personalabteilungen der Verb\u00e4nde vorbereitet wird\u00bb, teilte eine Sprecherin dem epd mit.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) weist darauf hin, dass die Einrichtungen bei externem Personal, das regelm\u00e4\u00dfig in die DRK-Betriebe kommt, kein Auskunftsrecht haben, \u00abso dass noch \u00fcberhaupt nicht absehbar ist, wer hier nach dem 15. M\u00e4rz noch in der Einrichtung t\u00e4tig werden kann\u00bb. Das DRK kritisiert, \u00abdass die Verantwortung zur Umsetzung der Impfpflicht vom Gesetzgeber den ohnehin stark belasteten Einrichtungen \u00fcberlassen wird\u00bb.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Unklar ist, wie die bisher impfunwilligen Besch\u00e4ftigten auf den Druck, der durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf sie ausge\u00fcbt wird, reagieren werden: Eilen sie nun zu den Impfzentren? Oder warten sie erst einmal ab und lassen es auf ein Besch\u00e4ftigungsverbot ankommen?<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Nach dem Infektionsschutzgesetz \u00abkann\u00bb das Gesundheitsamt einer Person, die keinen zweifelsfreien Immunit\u00e4tsnachweis vorlegt, den Zugang zu ihrem Arbeitsplatz untersagen. Die Beh\u00f6rde hat somit einen Ermessenspielraum. Wie weit die mehr als 400 Gesundheits\u00e4mter in Deutschland ihn nutzen werden, ist ungewiss. Wird allerdings ein Besch\u00e4ftigungsverbot ausgesprochen, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Die Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche k\u00f6nnen also die Entscheidung des Gesundheitsamtes abwarten. Bis dahin k\u00f6nne der Betrieb \u00fcber den 16. M\u00e4rz hinaus wie gewohnt weiterlaufen und seine Dienste f\u00fcr Seniorinnen, Patienten, Pflegebed\u00fcrftige, Menschen mit Behinderung und andere Klientinnen und Klienten in vollem Umfang anbieten, erkl\u00e4rt der Jurist Brokamp.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">&nbsp;<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Was Neuanstellungen nach dem 16. M\u00e4rz angeht, ist das Gesetz unmissverst\u00e4ndlich: Diese Personen d\u00fcrfen nur in den Gesundheits- und Sozialeinrichtungen arbeiten, wenn sie einen g\u00fcltigen Immunit\u00e4tsnachweis oder eine Impf-Kontraindikation vorgelegt haben.<\/p>\n<p>Kirche-Oldenburg<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.kirche-oldenburg.de\/\/aktuell\/news-niedersachsen\/artikel\/einrichtungsbezogene-impfpflicht-verunsichert-sozialbranche\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Einrichtungsbezogene Impfpflicht verunsichert Sozialbranche\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Frankfurt a.M.\/Hannover (epd). Besch\u00e4ftigte der Gesundheits- und Sozialbranche m\u00fcssen bis zum 15. M\u00e4rz ihre Arbeitgeber dar\u00fcber informieren, dass sie zwei Mal geimpft sind oder einen g\u00fcltigen Genesenen-Nachweis haben. Alternativ m\u00fcssen sie eine medizinische Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung vorlegen. 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