{"id":2888,"date":"2015-09-02T10:14:00","date_gmt":"2015-09-02T08:14:00","guid":{"rendered":"http:\/\/christusnews.de\/site\/verfassungsbeschwerde-gegen-kirchliches-arbeitsrecht-erfolglos-evangelische-kirche-und-diakonie-begruessen-karlsruher-entscheidung\/"},"modified":"2015-09-02T10:14:00","modified_gmt":"2015-09-02T08:14:00","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-kirchliches-arbeitsrecht-erfolglos-evangelische-kirche-und-diakonie-begruessen-karlsruher-entscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/christusnews.de\/site\/verfassungsbeschwerde-gegen-kirchliches-arbeitsrecht-erfolglos-evangelische-kirche-und-diakonie-begruessen-karlsruher-entscheidung\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen kirchliches Arbeitsrecht erfolglos &#8211; Evangelische Kirche und Diakonie begr\u00fc\u00dfen Karlsruher Entscheidung"},"content":{"rendered":"<p>Hannover\/Karlsruhe (epd). Die Gewerkschaft ver.di ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das kirchliche Arbeitsrecht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf in einem am Mittwoch ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 zum kirchlichen Arbeitsrecht, den sogenannten Dritten Weg, als unzul\u00e4ssig. Evangelische Kirche und Diakonie begr\u00fc\u00dften die Karlsruher Entscheidung. Die Kirche lud ver.di ein, ihre Angebote zur Sozialpartnerschaft anzunehmen. Hingegen bedauerte die Gewerkschaft die Abweisung der Beschwerde. (AZ: 2 BvR 2292\/13)<\/p>\n<p>Hintergrund des Rechtsstreits waren die Klagen von zwei evangelischen Landeskirchen und sieben diakonische Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Diese wollten ver.di untersagen lassen, in ihren Einrichtungen zu streiken. Dabei beriefen sich die Kirchen auf ihr Arbeitsrecht, nach dem Streiks und Aussperrung ausgeschlossen sind. Die Gewerkschaft berief sich dagegen auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte ver.di und der ebenfalls klagenden \u00c4rztegewerkschaft Marburger Bund am 20. November 2012 im Urteilstenor recht gegeben (Az.: 1 AZR 179\/11 und 1 AZR 611\/11). Den Kirchen stehe zwar ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht einschlie\u00dflich eines Streikverbots zu, entschieden die Erfurter Richter, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Gewerkschaften m\u00fcssten bei der Lohnfindung mit eingebunden werden, andernfalls d\u00fcrften sie zu Arbeitsniederlegungen aufrufen. ver.di reichte dies nicht. Die Gewerkschaft sah in der Urteilsbegr\u00fcndung nach wie vor ihre Grundrechte verletzt und zog wegen der Einschr\u00e4nkungen beim Streikrecht nach Karlsruhe.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass ver.di weder gegenw\u00e4rtig noch unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt wird. Die Verfassungsbeschwerde sei als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, entschieden die Karlsruher Richter. Das Bundesarbeitsgericht habe den Kirchen keinerlei konkrete Vorgaben gemacht, wie sie die Gewerkschaften organisatorisch bei der praktischen Gestaltung des \u00abDritten Weges\u00bb einbinden sollen.<\/p>\n<p>Gewerkschaften m\u00fcssten eventuell auftretende Streitigkeiten mit den Kirchen zun\u00e4chst von den Arbeitsgerichten kl\u00e4ren lassen, stellte der Zweite Senat zudem klar. Erst dann k\u00f6nne das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.<\/p>\n<p>Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) lud die Gewerkschaften ein, die Angebote von Kirche und Diakonie zur Sozialpartnerschaft anzunehmen. Die Erfahrungen mit dem \u00abDritten Weg\u00bb und den kirchlichen Tarifvertr\u00e4gen h\u00e4tten gezeigt, dass auch ohne Arbeitskampf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in Kirche und Diakonie gemeinsam mit den Sozialpartnern gut gelinge, sagte der Pr\u00e4sident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke, am Mittwoch in Hannover.<\/p>\n<p>ver.di teilte mit, die Entscheidungsgr\u00fcnde des Bundesverfassungsgerichts w\u00fcrden noch eingehend gepr\u00fcft. Es werde aber bereits deutlich, dass damit keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Arbeitsk\u00e4mpfe verbunden seien.<\/p>\n<p>Der G\u00f6ttinger Staatsrechtler Hans Michael Heinig sagte dem epd, das Bundesverfassungsgericht habe sich zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Kirchen einen Streik in ihren Einrichtungen ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, nicht ge\u00e4u\u00dfert. Damit seien die Leitlinien des Bundesarbeitsgerichts bis auf weiteres ma\u00dfgeblich f\u00fcr das kirchliche Kollektivarbeitsrecht. Die Kirchen sollten den Beschluss aus Karlsruhe nicht als Blankovollmacht begreifen, empfahl Heinig, der das Kirchenrechtliche Institut der EKD leitet. Missst\u00e4nde m\u00fcssten beseitigt und das geltende Kirchenrecht konsequent eingehalten werden. Aufseiten der Gewerkschaft w\u00e4re zu w\u00fcnschen, dass sich nun auch die Bundesebene von ver.di an der Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts konstruktiv beteilige und die bisherige Konfrontationsstrategie aufgebe.<\/p>\n<p>Source: Kirche-Oldenburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hannover\/Karlsruhe (epd). Die Gewerkschaft ver.di ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das kirchliche Arbeitsrecht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwarf in einem am Mittwoch ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 zum kirchlichen Arbeitsrecht, den sogenannten Dritten Weg, als unzul\u00e4ssig. 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