Bremen/Karlsruhe (epd). Vermieter müssen für eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen nicht alle erforderlichen Arbeiten detailliert aufschlüsseln. Es reicht aus, wenn in dem Mieterhöhungsverlangen die Gesamtsumme der Modernisierungskosten und eine Quote für darin enthaltene Instandhaltungskosten, die nicht für die Mieterhöhung zu berücksichtigen sind, aufgeführt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag in mehreren bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az: VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen an einer Mietwohnung die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform mitteilen und die entstandenen Kosten erläutern.
In den entschiedenen Streitfällen hielten mehrere Bremer Mieter die Erläuterung der Modernisierungsmaßnahmen für unzureichend. Die verlangte Mieterhöhung sei aus formellen Gründen unwirksam, argumentierten sie. Bei kostenträchtigen Modernisierungen und solchen, die außerhalb der Mietwohnung vorgenommen wurden, müssten alle Kostenpositionen detailliert nach Arbeitsschritten aufgeführt werden. Nur so könne geprüft werden, ob die Mieterhöhung plausibel sei.
Der Vermieter hingegen sah es als ausreichend an, wenn eine Kostenzusammenstellung vorgelegt wird und wenn dabei unter Angabe der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen die Gesamtkosten aufgeführt und davon die nicht zu berücksichtigenden Instandhaltungskosten abgezogen werden.
Dem folgte auch der Bundesgerichtshof. Die formellen Anforderungen würden überspannt, wenn ein Vermieter die Kosten für jeden einzelnen Arbeitsschritt der Modernisierungsmaßnahme anführen müsse. Eine solch hohe Anforderung könnte dazu führen, dass ein Vermieter eine «inhaltlich berechtigte Mieterhöhung» nicht durchsetzen könne.
Mietern stehe zur Kontrolle zudem ein umfassendes Auskunfts- und Belege-Einsichtsrecht zur Verfügung, um die sachliche Richtigkeit der Mieterhöhung zu prüfen, entschieden die Karlsruher Richter. Die Verfahren verwies der Bundesgerichtshof an das Landgericht Bremen zurück, das nun noch einmal prüfen muss, inwieweit es sich bei den Baumaßnahmen tatsächlich um eine Modernisierung oder nur um eine Instandsetzung gehandelt hat.
Kirche-Oldenburg
Bundesgerichtshof erleichtert Mieterhöhung wegen Modernisierung