Oldenburg/Leer (epd). Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat drei verkaufsoffene Sonntage in Leer vorerst gestoppt. Die Richter gaben damit einem Eilantrag der Gewerkschaft ver.di statt, wie das Gericht am Montag mitteilte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass eine Sonntagsöffnung nur stattfinden dürfe, wenn ein besonderer Grund vorliege. Allein das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder ein «Shopping-Interesse» der potenziellen Käufer reichten nicht aus (Az. 12 B 353/17).

Betroffen sind die geplanten Verkaufstage am 2. April, 1. Oktober und 5. November, die die Werbegemeinschaft Leer parallel zu einem Frühlingsmarkt, einem Herbstmarkt und dem Tag der Ostfriesen anbieten wollte. Die Stadt Leer hatte die Öffnung von Geschäften im gesamten Stadtgebiet zunächst gemäß dem niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten genehmigt. Die Gewerkschaft argumentierte dagegen, dass das Gesetz verfassungswidrig sei und deshalb die Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen könne.

Erst im Januar war das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem ähnlichen Fall zu dem Schluss gekommen, dass Regelungen über verkaufsoffene Sonntage im niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz verfassungswidrig sind und hatte daraufhin eine bereits genehmigte Ladenöffnung in Nordhorn gekippt. Im November 2016 hatte das Verwaltungsgericht in Hannover zwei verkaufsoffene Sonntage der Stadt Laatzen gestoppt. In Laatzen waren parallel ein Neujahrsmarkt und ein sogenannter Autofrühling geplant. Dem Gericht reichten diese Veranstaltungen jedoch als Grund nicht aus.

Das Oldenburger Gericht folgte jetzt für Leer der Rechtssprechung des hannoverschen Gerichts für Laatzen. Es wertete den Frühlingsmarkt, den Herbstmarkt und auch den Tag der Ostfriesen als Alibiveranstaltungen, die nur vorgeschoben seien, um die Geschäftsöffnungen an den Sonntagen zu rechtfertigen. Im Vordergrund stünden jeweils die Ladenöffnungen und nicht die angeführten Märkte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
Source: Kirche-Oldenburg