Göttingen (epd). Das Göttinger Verwaltungsgericht hat eine Grundsatzentscheidung in den sogenannten Aufstockungsfällen für syrische Flüchtlinge getroffen. Es erkannte einer syrischen Familie anstelle des ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährten subsidiären Schutzes die Flüchtlingseigenschaft zu, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte (Az 3 A 25/17). Zwar schließt auch der subsidiäre Schutz eine Abschiebung nach Syrien aus, der Aufenthaltsstatus in Deutschland und die Möglichkeit eines Familiennachzugs sind aber eingeschränkt.

Die Kläger, ein Elternpaar und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Das Bundesamt lehnte diese mit der Begründung ab, der Familie drohe bei einer Rückkehr in ihrer Heimat keine Verfolgung durch den syrischen Staat, und gewährte lediglich subsidiären Schutz.

Das Gericht verpflichtete das Bundesamt nun, den Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Es ging dabei davon aus, dass den Geflüchteten im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland sehr wohl eine erhebliche Gefahr durch den syrischen Staat droht. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert, dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann die Entscheidung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anfechten.
Source: Kirche-Oldenburg