Oldenburg/Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat nach Ansicht der oldenburgischen Oberkirchenrätin Susanne Teichmanis mit seinem Urteil über die Bevorzugung konfessionell gebundener Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern grundsätzlich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bestätigt. Damit bleibe dieses Recht der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen, sagte die leitende Juristin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg am Dienstag. Kirche und Diakonie könnten ihr Arbeitsrecht also weiterhin autonom gestalten.
Eine konfessionslose Berlinerin hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt. (AZ: C-414/16) Mittlerweile wird der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Die Arbeitsrichter hatten den EuGH um eine Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie gebeten.
Laut dem EuGH stehe es zwar den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall «wesentlich», «rechtmäßig» und «gerechtfertigt» sei.
Teichmanis zufolge müsse nun das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall der Berliner Frau abgewartet werden. Anschließend sei zu prüfen, ob die Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Es sei fraglich, wie die Gerichte im religiös neutralen Deutschland differenziert die Anforderungen kirchlicher Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden beurteilen wollen, sagte die Kirchenjuristin.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erlaube es den Kirchen, selbst zu formulieren, welche Anforderungen an kirchliche Arbeitnehmer zu stellen seien, unterstrich Teichmanis. Die hierzu getroffenen Entscheidungen dürften laut der deutschen Verfassung von staatlichen Gerichten nicht überprüft werden. Dies gebietet die Trennung von Staat und Kirche.
Source: Kirche-Oldenburg