Hannover/Osnabrück (epd). Die niedersächsische Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt die Entscheidung des Osnabrücker Abendgymnasiums, eine vollverschleierte Schülerin vom Unterricht auszuschließen. Der Landesverband distanziere sich damit ausdrücklich von einer Stellungnahme des Bundesverbandes der GEW, betonte der Landesvorsitzende Eberhard Brandt am Mittwoch in Hannover.

GEW-Hauptvorstand Ilka Hoffmann hatte in einem Zeitungsinterview gesagt, die Gewerkschaft lehne den Ausschluss vollverschleierter Mädchen und Frauen vom Schulunterricht ab. Frauen dürften nicht von Bildung ausgeschlossen werden, nur weil sie Burka oder Niqab trügen.

Brandt hielt dem entgegen, diese Aussage sei lediglich die persönliche Auffassung der Bundesfunktionärin: «Diese entspricht nicht der Beschlusslage der GEW und ist mit dem Landesverband nicht abgesprochen.»

Er teile die Auffassung des Sophie-Scholl-Abendgymnasiums, dass das Tragen eines Niqab mit der Teilnahme am Unterricht unvereinbar ist, sagte der Landesvorsitzende. «Pädagogische Kommunikation und Interaktion mit Mitschülerinnen und Mitschülern erfordern ein offenes Gesicht.»

Gerade dieses Abendgymnasium ist nach den Worten Brandts für seine religiöse und weltanschauliche Toleranz bekannt und ermögliche Erwachsenen unterschiedlicher Herkunft den Zugang zum Abitur. Ein Kopftuch errege an dieser Schule keine Aufregung, sondern werde akzeptiert. In der Abwägung von Religionsfreiheit und staatlichem Bildungsauftrag müsse es beim Niqab-Verbot bleiben.

Am Montag hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück den Antrag einer Muslimin abgelehnt, im Unterricht am Abendgymnasium einen Gesichtsschleier tragen zu dürfen. Die Schule hatte die junge Deutsche zunächst im April aufgenommen. Nach Angaben des Gerichts hatte sich jedoch zu Beginn des Schuljahres herausgestellt, dass die Muslimin sich aus religiösen Gründen verpflichtet sah, einen Niqab zu tragen. Daraufhin war ihr die bereits erteilte Zulassung wieder entzogen worden. Gegen die Entscheidung kann die Muslimin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Begründung Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.

Auf Nachfrage erläuterte eine Sprecherin der Landesschulbehörde, sie könne keine Auskunft darüber geben, ob die Schülerin sich mittlerweile von der Schule abgemeldet habe oder ob sie ohne Niqab am Unterricht teilnehme. Das gebiete der Persönlichkeitsschutz der jungen Frau.

Source: Kirche-Oldenburg