Oldenburg (epd). Im anstehenden Prozess gegen ehemalige Vorgesetzte des Patientenmörders Niels Högel ist einer der Angeklagten wegen einer schweren Erkrankung voraussichtlich für Monate verhandlungsunfähig. Das Verfahren gegen den Stationsleiter Pflege der Intensivstation der chirurgischen Abteilung des Klinikums Delmenhorst wurde daher abgetrennt, wie das Landgericht Oldenburg am Montag mitteilte. Sobald der «nunmehr gesondert Verfolgte wieder verhandlungsfähig sein sollte, wird das Verfahren gesondert gegen ihn fortgesetzt werden», hieß es.

 

Insgesamt müssen sich nun noch sieben ehemalige Vorgesetzte des Patientenmörders Niels Högel ab dem 17. Februar vor dem Oldenburger Landgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, möglicherweise von dessen Tötungen gewusst, aber nichts dagegen unternommen zu haben. Angeklagt sind vier Vorgesetzte aus den Kliniken in Oldenburg und drei aus Delmenhorst. Zur Verhandlung stehen drei Tötungsdelikte in Oldenburg und fünf in Delmenhorst. Bisher sind 42 Verhandlungstage bis in den November hinein geplant (Az.: 5 Ks 20/16).

 

Der Ex-Krankenpfleger Högel war am 6. Juni 2019 vom Oldenburger Landgericht wegen insgesamt 85 Morden im Klinikum Oldenburg und dem Krankenhaus Delmenhorst zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt (Az.: 5 Ks 1/18). Schon zuvor war Högel in mehreren Prozessen verurteilt worden. Insgesamt wurden ihm 91 Tötungen nachgewiesen.

 

Die Vorgesetzen aus dem Krankenhaus Delmenhorst – zwei Oberärzte und die Stellvertreterin des Stationsleiters Pflege der Intensivstation – sind wegen Tötung durch Unterlassen angeklagt. Den Oldenburger Vorgesetzten wird Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen vorgeworfen. Hier müssen sich der damalige Geschäftsführer, der frühere ärztliche Leiter der kardiochirurgischen Intensivstation, der Leiter des Bereichs Pflege der kardiochirurgischen Intensivstation und die frühere Pflegedirektorin verantworten.

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Prozess gegen Högel-Vorgesetzte: Ein Angeklagter verhandlungsunfähig