Hannover/Erfurt (epd). Die Diakonie in Niedersachsen sieht das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber kritisch. «Um der Glaubwürdigkeit des Dienstes in der Diakonie willen ist es uns wichtig, dass sich unsere Mitarbeitenden mit dem christlichen Glauben identifizieren und dies grundsätzlich auch durch ihre Kirchenmitgliedschaft zum Ausdruck bringen», sagte der juristische Vorstand Jens Lehmann am Freitag dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Deshalb teile die Diakonie nicht die Auffassung des Gerichts, dass die Religionszugehörigkeit keine Rolle spiele, wenn der oder die Mitarbeitende nur abhängig, also nach Anweisung des Arbeitgebers in Fragen des Ethos und des Selbstverständnisses der Kirche handeln könne. «Wir müssen jetzt sehen, was dies Urteil für die künftige Praxis der Einstellung von Mitarbeitenden in der Diakonie bedeuten wird», sagte Lehmann. Zunächst müsse die Diakonie die ausführliche Urteilsbegründung abwarten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte am Donnerstag entschieden, die evangelische Diakonie müsse einer abgelehnten Stellenbewerberin ohne Kirchenzugehörigkeit eine Entschädigung zahlen. Die Berlinerin Vera Egenberger klagte damit erfolgreich wegen Diskriminierung aufgrund von Religion und setzte ihren Anspruch gegen den Wohlfahrtsverband vor Gericht durch. Die Entschädigung beträgt rund 3.915 Euro. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, das Gericht habe Zweifel, dass die Benachteiligung aufgrund fehlender Kirchenmitgliedschaft im konkreten Fall gerechtfertigt gewesen sei.

Egenberger hatte sich 2012 erfolglos um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Sie ging davon aus, dass die fehlende Kirchenmitgliedschaft der Grund dafür war, dass sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Diakonie-Präsident Ulrich Lilie gekündigte, der Wohlfahrtsverband behalte sich einen Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe vor.

Im April hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal und unbegründet die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen dürfen. Die Anforderung müsse «wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt» sowie gerichtlich überprüfbar sein.
Source: Kirche-Oldenburg